Not-Opfer-Hilfe Bona Fide e.V.  
 
  Satzung 14.11.2024 01:26 (UTC)
   
 

 

                   

 

                           S A T Z U N G                     Stand per 12.03.2015

                                      =====================

 

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

         -------------------------------------

 

        1 )  Der Verein führt den Namen

            

                     NOT - OPFER - HILFE  Bona Fide e. V.

 

        2 )  Sitz des Vereins ist 44625 Herne und ist unter der Nummer

               VR 3355 in das Vereinsregister Bochum eingetragen

 

         3 )  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige-

               und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

               Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2    Zweck und Ziele

         ------------------------

 

         1 )  Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens

                im In- und Ausland.

 

         2 )  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

              

               - Hilfsaktionen im In- und Ausland, damit verbunden die  

                 Bereitstellung von Nahrungs- und/oder Arzneimittel,

                 Bekleidung sowie sonstige Hilfestellungen für den Lebensbedarf .

              

               - Hilfsaktionen und/oder Aufklärungsarbeit zu den Projekten

                 HIV/Aids Prävention, Beschneidung bei Mädchen, Malaria sowie

                 Hygiene und Gesundheitsfürsorge im In- und Ausland, damit

                 verbunden die Bereitstellung  von Informationsmaterial,

                 Kondome, Moskitonetzen sowie sonstige Hilfestellungen

                 zu den Projekten.

 

               - Die Durchführung eigener Projekte und Förderung bereits

                 bestehender Projekte, wie z.B. Waisenhäuser, Schulen sowie

                 Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der Infrastruktur.  

 

               - Die Zuwendung von Sach- und Finanzmitteln an hilfsbedürftige

                  Personen, die die Hilfe Dritter benötigen.              

              

 

      

 

            
         3 )  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

               eigenwirtschaftliche Zwecke.

               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

               verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

               aus Mitteln des Vereins.

               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der

               Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

               Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

                                                     

 

§ 3   Mitgliedschaft

         ============

 

          Der Verein hat

 

          a )  ordentliche Mitglieder,

 

          b )  außerordentliche Mitglieder,

 

          c )  Ehrenmitglieder.

 

 

 

 

§ 4    Mitgliedschaft, Erwerb

          ====================

 

          1 )  Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen

                Aufnahmeantrages erworben.

       

          2 )  Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der

                Vorstand; die Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen.

 

          3 )  Zu Ehrenmitgliedern können solche - natürlichen oder

                juristischen - Personen ernannt werden, die sich um die

                Verwirklichung der Ziele des Vereins besonders verdient

                gemacht haben.

 

 

 

 

§ 5   Mitgliedschaft, Verlust

          =================

 

         1 )  Die Mitgliedschaft erlischt

 

               a )  durch Tod,

 

               b )  durch Austritt,

 

               c )  durch Ausschluß.

 

 

 

 

 

 

                                                               

          2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den

               Vorstand. Er ist jederzeit zulässig, jedoch wird die Verpflichtung

               des austretenden Mitgliedes zur Zahlung des Zeitpunkt seines

               Ausscheiden fälligen Beitrages nicht berührt.

 

      

          3)  Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

               Der Ausschluß ist zulässig, wenn

 

               a ) Das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen

                    ganz oder teilweise für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen

                    rückständig ist und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von

                    vier Wochen nach ergangener schriftlicher Mahnung erfolgt;

 

               b ) dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden ;

 

               c ) das Mitglied sich Vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält.

 

 

 

          4 ) Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit

               einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten

               Mitglieder.

 

 

          5 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche

               gegenüber dem Verein.

 

 

 

 

 

§ 6    Beiträge

          =======

 

         1 ) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung

               festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten.

 

          2 ) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

          3 ) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen

               des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

 

 

 

 

 

7  Organedes Vereins

          ===============

 

         1 )  Die Organe des Vereins sind

 

                a )  die Mitgliederversammlung,

 

                b )  der Vorstand.

 

 

          2 ) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere

                organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit

                besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

 

 

 

 

 

§ 8    Mitgliederversammlung 

          ====================

 

          1 ) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung

               statt.

 

          2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vomVorstand

               einzuberufen, wenn dies mindestens 1/10 der ordentlichen

               Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

 

          3 ) Zu einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit  Frist

               von einer Woche unter Angaben der Tagesordnung   schriftlich

               oder durch Veröffentlichung in der  Westdeutsche Allgemeine

               Zeitung einzuladen.

 

          4 ) Jede ordnungsgemäß anberaumte ( ordentliche oder außerordentliche)

               Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

               Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht

               Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins und die

               Verwendung des Vereinsvermögens ( § 12 ) betreffen.

 

 

  

                                                           

 

          5 ) Der Mitgliederversammlung obliegen :

 

               1.  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

                    und des Kassenprüfungsberichtes,

 

               2.  Entlastung des Vorstandes,

 

               3.  Wahl des neuen Vorstandes,

 

               4.  Wahl der beiden Kassenprüfer,

 

               5.  Satzungsänderugen,

 

               6.  Entscheidung über vorliegende Anträge,

           

               7.  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

               8.  Auflösung des Vereins.

 

 

 

          6 ) Mitglieder müssen ihre Anträge zur Mitgliederversammlung

               spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung dem

               Vorstand schriftlich einreichen; sie sind schriftlich zu begründen.

 

 

          7 ) DerVorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des

               1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des

               Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Falls

               mindestens 3 Mitglieder dies in der Versammlung verlangen , sind

               auch die weiteren Vorstandsmitglieder in besonderen Wahlgängen

               zu wählen.

 

 

 

 

 

§ 9   Versammlungsprotokoll

          ==================

 

         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom

          Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und vom Schriftführer oder

          dem von der Versammlung gewählten Versammmlungsleiter und

          dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 

 

                                                         

 

§ 10   Vorstand

            =======

 

           1 )  Der Vorstand besteht aus

 

                  a )  dem Vorsitzenden,

 

                  b )  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

                  c )  dem Kassierer.

 

 

            2 )  Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße

                  Verwaltung aller Ämter; er hat im Falle der Verhinderung

                  eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu

                  sorgen.

 

 

            3 )  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins über die Dauer

                  seiner Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstandes.

                  Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

            4 )  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

                  Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

 

 

 

 

§ 11    Satzungsänderungen

            ================

 

            Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden

             stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

 

§ 12   Auflösung des Vereins

            =================

 

            1 )  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck

                  einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit

                  ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

                  beschlossen werden.

 

 

                                                        

 

            2 )  Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
                  Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Bild hilft e.V.
                  "Ein Herz für Kinder" die es unmittelbar und ausschlißlich
                  für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

            

 

Als gesetzlicher Vertreter
für die Not-Opfer-Hilfe
Bona Fide e.V.

1. Vorsitzender 
Herr Dirk Langen
Hoppe 5a
45549 Sprockhövel
Tel.017697512355

2. Vorsitzender
Herr Klaus Boeger
Vödestr. 43
44625 Herne
02323450698
WhatsApp:
015736124711


Postanschrift:
Not-Opfer-Hilfe Bona Fide e.V.
Vödestr. 43
44625 Herne

EMail: bona-fide1@gmx.de
www.notopferhilfe-bonafide.de

 

 

Steuernummer für Körperschaften
325/5889/2051

Vereinsregister
Die Not-Opfer-Hilfe Bona Fide e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Registernummer  VR 3355 eingetragen.

 

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